Messstellenbetrieb
Das Messwesen wurde vom Gesetzgeber neu geordnet. Das "Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für den Wettbewerb" und die "Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich leitungsgebundener Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV)" sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seitdem gültig.
Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Stadtwerke Werl GmbH ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. MsbG der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (BK7-17-026) am 23.08.2017 ist hierfür der von der Bundesnetzagentur vorgegebene Messstellenbetreiberrahmenvertrag maßgebend.
Die technischen Mindestanforderungen (TMA) für Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz und die Mindestanforderungen an den Datenumfang und die Datenqualität finden Sie in den Anlagen zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag.