FAQ - Häufige Fragen

Sie haben Fragen? Wir die Antworten

Seit über 150 Jahren sind wir der Energie- und Wasserversorger für Werl. Während dieser Zeit haben wir einiges an Erfahrung gesammelt und viele Kundenfragen beantwortet. Die häufigsten Fragen und Antworten haben wir in unseren FAQ für Sie zusammengestellt

Strom- und Gaspreisbremse

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.  

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021 (vgl. Frage 3). Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (vgl. Frage 9).  

Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der 
Entlastung beeinflussen.  

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse: 

  • Vierköpfige Familie 
  • Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr 
  • Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
  • neu: 50 ct/kWh   

Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat 
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat 
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat 
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro 
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro 

Erläuterung:  
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat.  

Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.  

Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh. 
 
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis 
multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.  

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen 
Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des 
Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt (siehe Frage 9). 

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den 
Entlastungsbetrag. Verbraucherinnn und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.  

Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere 
Mitteilungspflichten (vgl. Frage 21). 

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. 
Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. 

Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die 
Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. 
Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat. 

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis 
vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich. 

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue 
Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen 
waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. 
Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine 
solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle 
einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden. 

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.  

Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die unter 9 beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass 
z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter 9 beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Die 
Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings können die Netzbetreiber 
in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.

Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein 
einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden.

Andere Berechnungsmethoden, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest 
zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.  

So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft: 
Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Bei Verbrauchern, die ohne Versorger direkt am Strommarkt einkaufen, errechnet sich der Differenzbetrag monatlich aus den durchschnittlichen Gesamtbeschaffungskosten und (in der Regel) 13 ct/kWh netto. Dabei ist eine strenge Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt geplant, um zu verhindern, dass Letztverbraucher mit Blick auf das Marktgeschehen unangemessene Beschaffungskosten abrechnen. Die Regel für zeitvariable Tarife gilt entsprechend, auch die Beschaffungskosten werden dabei mit 
ihrer zeitlichen Gültigkeit gewichtet, nicht mit den verbrauchten Mengen. Sofern also für jede Stunde eines Monats andere Beschaffungskosten gelten, gehen diese Kosten zu 1/24*1/30 in den Monatsdurchschnitt ein, unabhängig vom Stromverbrauch in diesen Stunden. So werden die gerade in diesem Segment enorm wichtigen Anreize zur Verschiebung des Stromverbrauchs in Zeitfenster mit günstigem Strompreis und damit in der Regel auch entspannterer Versorgungslage erhalten.  

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse 
umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen 
und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit mit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen 
Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erarbeitet.  

In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 
13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden. Damit ist 
der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint.  

Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.

Der Industriestrompreis von 13 ct/kWh netto gilt einheitlich für alle Verbrauchsstellen, die mehr als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen. Das betrifft Bäckereien mit einem Verbrauch von 30 001 kWh genauso wie Aluminiumhütten mit einem Verbrauch von 
3 000 000 000 kWh, also 3 TWh Strom. Welcher Preis sich für ein Unternehmen tatsächlich ergibt, hängt insbesondere bei Industriekunden von Vergünstigungen ab, die es bei den einzelnen Preisbestandteilen wie Netzentgelten und Umlagen in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis liegt der Bruttopreis bei stromintensiven Unternehmen nur wenig über den 13 ct/kWh, bei kleinen Unternehmen liegt er dagegen in der Nähe der 26 ct/kWh, teilweise auch darüber, weil es bei Netzentgelten und Konzessionsabgabe regionale Unterschiede gibt.  
 
Diese Bandbreite der Preise für Unternehmen ist kein neues Phänomen, das durch die Strompreisbremse hervorgerufen wird, sondern entspricht der historischen Bandbreite: Die stromintensive Industrie zahlte vor der Krise einen Preis von um die 5 ct/kWh, kleinere 
Unternehmen lagen in etwa beim Haushaltsstrompreis abzüglich der Mehrwertsteuer. Der Sinn, für die Unternehmen einen Nettopreis (vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten) vorzugeben, besteht genau darin, diese historische Bandbreite beibehalten 
zu können. Anderenfalls würde man entweder sehr stromintensive Unternehmen zu gering entlasten oder nicht-stromintensive Unternehmen bekämen einen geringeren Strompreis als früher.  
 
Die Lösung, einen einheitlichen Netto-Strompreis für alle größeren Verbraucher festzulegen, orientiert sich an den Vorschlägen der Gaskommission, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und wird den beihilferechtlichen Anforderungen gerecht. Ein selektiver Preis würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Jede Unterteilung in niedrigere und höhere Preise hätte deshalb aufwändige Begründungen, Berechnungen und Prüfungen nach sich gezogen und ggf. trotzdem zu Verzerrungen am Schwellenwert geführt. Der Wert 13 ct/kWh wird deshalb nicht jedem Einzelfall gerecht. Der Vergleich der 13 ct/kWh zum früheren, über viele Jahre relativ stabilen Preis von 5 ct/kWh für stromintensive Unternehmen zeigt, dass sich für einen großen Teil der Stromnachfrage in Deutschland auch mit Strompreisbremse die Preise beinahe verdreifachen.  

Um trotzdem weiterhin einen großen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten, wird die Entlastung nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Stromverbräuchen ausgezahlt. Das heißt, für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom wird der neue oder angepasste, hohe Vertragspreis fällig.

Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaidzähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das 
soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.

Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den 
Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.

Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.

Bei der Strompreisbremse erhalten die Stromversorger die gewährten Entlastungen von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber finanziert diese Ausgaben aus dem Konto, in das die abgeschöpften Zufallsgewinne der Energiewirtschaft sowie Bundeszuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen. 

Mit den Strompreisbremse erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Stromkosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Strom 
bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach den Energiepreisbremsegesetzen über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.  

Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne 
dass sie verpflichtend abzuschließen wären.  

Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.

Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden. 

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.  

Die Mitteilungspflichten der Unternehmen staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von 
den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen. Unternehmen, die eine Entlastung über den für sie geltenden Höchstgrenzen erhalten wollen, können eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission 
anstreben.

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge 
auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.  

Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich 
mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.  

Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln 
abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.  

Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Der Gesetzentwurf zur Gas- und Wärmepreisbremse wurde ebenfalls am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de .

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.  

Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt 
worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse. 

Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann 
mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.  

Dabei gibt es zwei Gruppen von Endverbraucherinnen und -verbrauchern. Die eine Gruppe bilden private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen. Bei Erdgas sind das u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Handwerksbetriebe. Diese Verbraucherinnen und Verbraucher werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt konkret: im März sehen die Verbraucherinnen und Verbraucher gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.  

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet. 

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. 

Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.
Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie: 

  • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr 
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh, 
  • neu: 22 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat 
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat 
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat 
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro 
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro 

Erläuterung:  
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse 
müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh. 
 
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. 
Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.  

Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis 
erstatten, im Beispiel 22 Cent.  

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.

Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.  

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.
Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 13.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 7 ct/kWh,
  • neu: 12 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher : 75,83 Euro/Monat 
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat 
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse : 108,33 Euro/Monat 
Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312 Euro 
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 468 Euro 

Erläuterung:  
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse 
von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.  

Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September 
prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.  

Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in 
Einfamilienhäusern, die mit Gas oder Wärme versorgt werden, und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden.

Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher Ihre finanzielle Be- und 
Entlastung durch die Kosten für Erdgas in kommenden Monaten ersehen.

Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten 
Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.  

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele 
Handwerksbetriebe.

Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder 
Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser. 

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die 
Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat. 

Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher wie etwa Haushalte zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern.  

Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit 
Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie 
des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. 

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.  

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-
Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungs-unternehmen ihnen die Entlastung 
automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten 
Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt. 

Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben. 

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte 
Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaid-Zähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.

Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den 
Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen. Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt 
werden und in der Grundversorgung landen. 

Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die 
Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungs-unternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt. 

Gas- und Wärmeversorger, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, ihre Kundinnen und Kunden zu entlasten, haben in Höhe der Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Lieferant hat dabei einen Anspruch auf Vorauszahlung jeweils für ein Kalendervierteljahr. Das Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Erstattung findet unter Einbeziehung eines Beauftragten, den die Bundesregierung dafür mandatiert, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) statt und lehnt sich eng an das Verfahren der Dezember-Soforthilfe an. Der Beauftragte prüft die Identität des Antragstellers und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis einen Prüfbericht. Liegt dieser mit positivem Ergebnis vor, erfolgt die Auszahlung unter Einbindung der Hausbank des Versorgers über die KfW.  

Ein Versorger, der eine Vorauszahlung erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten bis spätestens 30. Mai 2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Der Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Falls eine solche Endabrechnung 
nicht vorgelegt wird, sind sämtliche Vorauszahlungen zurück zu zahlen. Über- bzw. Nachzahlungen werden entsprechend über den Beauftragten und die KfW abgewickelt.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.  

Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in 
Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen.  

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge 
auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.  

Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen. 

Mit den Preisbremsen erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Erdgas- und Wärmekosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitslätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Erdgas und Wärme bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.  

Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne 
dass sie verpflichtend abzuschließen wären.  

Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu 
erhalten. 

Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boni-Verbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Boni-Vereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden. 

Finanziert durch einen zusätzlichen Härtefall-Fonds können die Bundesländer auch die Preissteigerungen bei anderen Heizmitteln begrenzen, indem sie von Kostensteigerungen besonders betroffenen Haushalten und Unternehmen Zuschüsse zur Deckung der 
Heizkosten gewähren können.

Gaskraftwerke erhalten kein vergünstigtes Kontingent, damit die Stromerzeugung aus Erdgas nicht ansteigt. 

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Daher sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die 
Beschaffungskosten für Unternehmen an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind.

Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucherinnen und Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und dass andererseits der Missbrauch ausgeschlossen wird. 

Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse die Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.  

Für die Gaspreisebremse ist das in § 27 geregelt. Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.  

Das Bundeskartellamt wird nach eigenem Ermessen prüfen, wenn es Preisanstiege gibt, die nicht aufgrund höherer Beschaffungskosten oder Netzentgelte zu erklären sind. Dies geschieht unabhängig von möglichen konkreten Widersprüchen der Verbraucher und Verbraucherinnen.

Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Die Bundesregierung kann und darf hier aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen- diese obliegt gemäß Gesetz den rechtsberatenden Berufen. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Leitungsgebundenes Erdgas kann von großen industriellen Verbrauchern (Kunden mit Registrierender Leistungsmessung RLM oder sogenannten Selbstbeschaffern) weiterverkauft werden. Diese Verbraucher erhalten aber kein subventioniertes Erdgas. Sie beziehen das Gas zum vereinbarten Preis vom Versorger bzw. beschaffen sich das Gas selbst im Großhandel.

Auch für diese Kunden gilt, dass sie lediglich eine Pauschalerstattung für die Preisdifferenz auf das Kontingent von 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten. Sie machen durch einen Weiterverkauf nur dann einen Gewinn, wenn der Verkaufspreis über dem eigenen Einkaufspreis liegt. Erdgas kann also nur zu den Einkaufskosten weiterverkauft werden und ist durch die Kosten des eigenen Verbrauchs begrenzt.

Ferner ist die Auszahlung negativer Guthaben ausgeschlossen. Demnach darf die Entlastung durch die Erdgaspreisbremse die entstehenden Erdgasverbrauchskosten nicht übersteigen. Das heißt, es wird bei einem sehr geringen Nettoverbrauch verhindert, dass diese die volle Erstattung der Preisdifferenz auf das Kontingent bekommen.

Auch im Falle eines Selbstbeschaffers wird der Nettoverbrauch nachvollziehbar sein, zum einen durch die Betrachtung des jeweiligen Bilanzkreises und zum anderen durch das notwendige Testat eines Wirtschaftsprüfers.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Für Unternehmen, die Entlastungen im Umfang von über zwei Millionen Euro erhalten, ist eine Pflicht zur Erhaltung von 90 Prozent ihrer Arbeitsplätze (gemessen an Vollzeitäquivalenten) in Deutschland bis April 2025 vorgesehen. Schließt das Unternehmen freiwillige Tarif- oder 
Betriebsvereinbarungen dazu ab, gilt diese 90 Prozent-Marke nicht starr. 

Die Strompreisbremse wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Dieses ist ebenfalls und parallel zur Gaspreisbremse am 15.12.2022 im Bundestag verabschiedet worden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de. 

Dezember-Soforthilfe

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Werl GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Werl GmbH.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    o   Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    o   Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    o   Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
     
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
    o   als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    o   als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns

bis zum 31. Dezember 2022

in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.

Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl.

  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Entlastungsbetrag für RLM - Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird. 

  • Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
  • Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
  • Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. 

 

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

-          Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben

-          die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Im Verhältnis Mieter- Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten. So ist bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die 
Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember. 

Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde.

Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht. 

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem Gaslieferanten einen Einzugs-Ermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht. 

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst angepasst werden. Dann müsste dieser für Dezember geändert werden. Anderenfalls 
wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. 

Bei Mietenden und in Wohnungseigentümergemeinschaften gelten die o.g. Besonderheiten. Hier muss der Vermietende bzw. die WEG informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Mieter, deren Abschläge seit dem Februar erhöht wurden oder die seit dem Februar einen neuen Mietvertrag geschlossen haben, sollten sich ihrer Optionen in Bezug auf den Dezemberabschlag bewusst sein. Sie können ihre Überweisung des Abschlages entsprechend kürzen oder um eine Erstattung des überzahlten Betrages bitten. Sie können aber auch untätig bleiben. In diesem Fall wird der Vermieter den überzahlten 
Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. 

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende/Mietende. Maßgeblich ist, ob man einer 
Wohnungseigentümergemeinschaft angehört oder nicht.  Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung auszuweisen.
Die Informationspflichten für Vermieter gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, unverzüglich den Mieter.  Wenn es um einen einzelnen Eigentümer (Alleineigentümer) eines einzelnen Hauses geht, dann ist dieser „normaler Verbraucher“ und bekommt seine Gasrechnung von seinem Gaslieferanten. Ergo: es gibt im Dezember eine Soforthilfe. 

Durch die pauschale vorläufige Entlastung beim Dezemberabschlag werden Verbraucher unmittelbar während der Heizperiode entlastet und damit dann, wenn die Entlastung für viele wirklich nötig ist.  Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet.
Maßgebliche Bezugsgröße für dieses Zwölftel ist bei SLP-Kunden grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, die mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch bleiben Einsparanreize erhalten. Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt. Dieser wird um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent erhöht, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden. 

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, gerade die Letztverbraucher schnell spürbar zu entlasten. Dies ist auch eine Empfehlung der Expertenkommission Gas, die die Bundesregierung mit der Soforthilfe Dezember umsetzt.  Die Soforthilfe ist hierfür ein Instrument, welches schnell und praktische umsetzbar ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher und kleine Betriebe im Monat Dezember 2022 zu entlasten.  

Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden, wobei selbstverständlich dem Parlament die genaue Zeitplanung vorbehalten ist. Ziel, ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und 
Wärmeversorger möglich sind. Alle Akteure – Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die Entlastungen auch administrativ rechtzeitig zu ermöglichen.  

Bei der Umsetzung der Entlastung bestand ein erheblicher Zeitdruck: Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt mit jedem Tag der Druck auf Endverbraucher. Daher braucht es schnelle eine Entlastung. 
Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gas- und Strompreisbremse folgt in einem nächsten Schritt. 

Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas überschreitet. 
Konkret sind dies:

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,  
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.  

Nicht erfasst sind zugelassen Krankenhäuser. Für diese soll eine Lösung über andere Regelungen gefunden werden. 

Um die Entlastung für den Monat Dezember 2022 zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen den Bund. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Das ist ein neues, eigenes Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe. Da es zeitlich begrenzt ist, erfolgen keine Regelungen innerhalb anderer energiewirtschaftlicher Normen, z.B. des Energiewirtschaftsgesetzes. 

Energiearten

Wir schenken Ihnen Strom, wenn Sie einen runden Geburtstag feiern oder Nachwuchs bekommen haben! In beiden Fällen bekommen Sie eine 30 Euro Stromgutschrift von uns. Das Geschenk verrechnen wir dann bei Ihrer nächsten Jahresrechnung.

Wenn Sie in diesem Jahr einen runden Geburtstag haben, füllen Sie einfach folgendes Anmeldeformular aus und schicken es uns zu.

Wenn Sie Nachwuchs bekommen haben, dann finden Sie das Formular für unser Strom-Geschenk in Ihrem Begrüßungspaket der Stadt Werl. Formular ausfüllen und im Kundencenter abgeben. Die Verrechnung erfolgt dann mit der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Bei der Stromkennzeichnung geht es darum, Ihnen zu zeigen, wie der Strom, den wir Ihnen liefern, erzeugt wurde. Aus diesen Daten ergibt sich der sogenannte Strommix. Zusammengestellt haben wir die Herkunftsinformationen gemäß § 42, Energiewirtschaftsgesetz (EnWG vom 13.07.2005, geändert 2019).

Für Ihre An- oder Abmeldung benötigen wir ein Übergabeprotokoll. Laden Sie das entsprechende Protokoll herunter und senden es ausgefüllt an uns zurück. Sie finden das Protokoll auf der An-/Abmeldung-Seite.

Ein Balkonkraftwerk ist eine vergleichsweise kleine, steckerfertige Photovoltaik-Anlage mit einer maximalen Leistung von 600 Watt bei zwei Modulen. Die Module generieren Sonnenenergie in Form von Gleichstrom, der durch den mitgelieferten Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt wird. Indem der Wechselrichter an eine Steckdose angeschlossen wird, kann dieser dann direkt in dein Hausnetz einspeisen.

Eine Mini-PV-Anlage produziert einzig mit der Kraft der Sonne eigenen Strom –  leise, sauber und emissionsfrei. Durch die Einsparung von klimaschädlichem CO2 kannst du damit einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten und diese aktiv vorantreiben. Darüber hinaus gewinnst du ein Stück Unabhängigkeit von den stetig steigenden Energiepreisen. 

Mit deiner 600 W-kleinen Solaranlage kannst du bei optimaler Ausrichtung der PV-Module und je nach Anzahl der Sonnenstunden (in Norddeutschland etwa 800, in Süddeutschland etwa 1.000 Stunden) im Jahr bis zu 480 - 600 kWh Strom für den Eigenverbrauch erzeugen. 

Bezahlst du derzeit etwa 32 ct/kWh für Strom aus dem Elektrizitätsnetz, kannst du bei vollständigem Eigenverbrauch deines erzeugten Stroms jährlich 154 - 192 € an Stromkosten sparen (480 kWh x 0,32 €/kWh = 154 €). Dieser theoretische Wert wird aber selten erreicht, weil z.B. deine Mini-PV-Anlage nicht optimal ausgerichtet werden kann oder weil du nicht zeitgleich mit der Produktion den ganzen Sonnenstrom verbrauchen kannst. 

Die Montage deiner Mini-Solaranlage erfolgt ohne spezielles Werkzeug und ohne, dass du eine Elektrofachkraft oder anderes Fachpersonal beauftragen musst. Das Ganze geht schnell und einfach. Einzig die Installation einer Wieland-Einspeisesteckdose soll gem. der VDE-FNN nur durch eine Elektrofachkraft durchgeführt werden. Du kannst dein steckerfertiges Solarpanel aber auch ganz einfach an eine haushaltsübliche Steckdose anstecken und mit Hilfe einer optionalen WLAN-Steckdose die Einspeisung überwachen.

Die heutigen steckerfertigen Photovoltaikmodule sind das Produkt langjähriger Entwicklung und weisen hohe qualitative Standards auf. Die Solarmodule sind extrem witterungsbeständig und weisen üblicherweise eine durchschnittliche Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren auf. Die jährliche Degradation (der Verlust des Wirkungsgrads) liegt dabei lediglich bei etwa 0,5%. Die Lebensdauer des Wechselrichters ist in der Regel etwas geringer, mindestens 10 Jahre sollte jedoch auch dieser einwandfrei funktionieren.

Normalerweise finden sich in jedem Haushalt Verbraucher, die über den ganzen Tag hinweg aktiv sind. Darunter fallen etwa dein Kühlschrank sowie andere technische Geräte im Stand-by-Modus. 

Falls die erzeugte Energie deines steckerfertigen Solarpanels dennoch einmal den Strombedarf deines Haushalts übersteigen sollte, wird der überschüssige Strom ins allgemeine Stromnetz eingespeist. Für diesen Strom erhältst du zwar keine Einspeisevergütung, trägst aber dazu bei, den Anteil solarer Energie im Stromnetz zu erhöhen. 

Eine normale Glühlampe hat 40 Watt (bei LED sind es lediglich 6-8 Watt), dein Standard-Computer dürfte etwa 135 Watt verbrauchen, während die Leistung deines Kühlschranks etwa 100 Watt beträgt.  

Mit 300 Watt kannst du somit die Leistung von zwei Glühlampen, deines Computers und deines Kühlschranks decken. Mit 600 Watt das Ganze dann sogar zweimal. Mit der größeren Mini-PV-Anlage erzeugst du etwa die notwendige Leistung für einen Wärmepumpentrockner oder eine Wärmepumpe. 

Um maximale Erträge zu erreichen, sollte die Sonne möglichst senkrecht auf dein steckerfertiges Solarpanel treffen. In Deutschland erweist sich dafür eine Südausrichtung, mit einem Neigungswinkel von ca. 30 bis 35 Grad als optimal. Auch eine Ost- oder West-Ausrichtung eignet sich jedoch sehr gut für die Stromgewinnung.

Mit der optionalen WLAN-Energiesteckdose hast du die Möglichkeit, jederzeit deine aktuelle Einspeisung abzulesen.  
Dafür wird die WLAN-Energiesteckdose mit einer App auf deinem Smartphone verbunden. So hast du deine Erträge jederzeit im Blick.

Es gibt prinzipiell 2 Möglichkeiten, wie du dein Balkonkraftwerk in dein Hausnetz einbinden kannst:

1. Der normkonforme Anschluss mit einer Energiesteckdose oder durch eine Kabel-Festverbindung

Mit Hilfe einer Energiesteckdose (Wieland-Steckdose) ist der konforme Anschluss deiner Mini-Solaranlage gemäß der VDE-Norm möglich. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie fest mit dem zugehörigen Kabel - der Wieland-Steckverbindung - verbunden ist und das Kabel nicht einfach zur Berührung der Schutzkontakte aus der Steckverbindung gelöst werden kann, ohne einen Schraubenzieher zu nutzen. Die Installation der Energiesteckdose sollte aus Sicherheitsgründen durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Normgerecht ist es auch, wenn die Anlage fest mit einem Stromkreis verbunden wird, z.B. an einem Kabelverteiler. Diese Installationsmöglichkeit ist allerdings in Deutschland ebenfalls nur durch eine Elektrofachkraft erlaubt. 

2. Der einfache Anschluss über eine Schuko-Steckdose (meist verwendeter Anschluss)

Du kannst dein Balkonkraftwerk selbstverständlich auch über eine qualitativ hochwertige haushaltsübliche Schuko-Steckdose anschließen. Hierbei besteht für dich, trotz der Abweichung von der VDE-Norm, keine Gefahr eines Stromschlages, da unser Wechselrichter so konzipiert ist, dass er erst dann arbeitet - erst dann Strom produziert -, wenn er an das Stromnetz angeschlossen ist.

Es gibt Netzbetreiber, die die Nutzung einer Energiesteckdose "vorschreiben", da die Installation aber hinter dem Hausanschluss liegt, kann letzten Endes nur eine Elektrofachkraft beurteilen, ob die von dir bevorzugte Anschlussart elektrisch sicher ist. Daher solltest du im Zweifel eine:n Elektriker:in zu Rate ziehen. 

Nein. Leider benötigen die Wechselrichter eine Netzspannung für den Betrieb. Eine autarke Versorgung im Inselbetrieb, z. B. in einer Gartenlaube ohne Stromanschluss, ist daher leider nicht möglich.

Eine Anmeldung der Anlage ist zwingend notwendig. Im Rahmen unserer Anti-Bürokratie-Garantie bieten wir dir an, uns um die Anmeldung deiner kleinen Solaranlage sowohl beim Netzbetreiber als auch beim Markstammdatenregister zu kümmern. Deine optionale Vollmacht dafür holen wir uns während des Bestellprozesses. Wenn du die Anmeldung lieber selbst vornehmen willst, ist das natürlich auch kein Problem. 

Mit großer Wahrscheinlichkeit hast du noch einen alten Zähler bei dir verbaut. Dieser muss für die Installation deiner Mini-PV-Anlage durch einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Anderenfalls würde er im Falle einer Netzeinspeisung rückwärtslaufen, was aus strafrechtlichen Gründen unbedingt verhindert werden muss.  

Für den Austausch deines Zählers musst du jedoch nichts weiter tun. Gib während des Bestellprozesses einfach deine Zählernummer an und wir kümmern uns um den Rest. Unsere Netzkolleg:innen kontaktieren dich anschließend und leiten einen kostenfreien Austausch in die Wege, sofern dieser notwendig ist. Für den Tausch deines Zählers solltest du einen Vorlauf von etwa 21 Tagen einplanen. Vorher darf deine steckerfertige Solaranlage nicht angeschlossen werden.

Pro Stromzähler können zwei 300 Watt Solarmodule, in Summe 600 Watt, über die vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Alle Informationen und Formulare rund um das Thema Hausanschluss finden Sie hier.

Auf unserer Seite Erdgastankstellen (Link zur Seite) haben wir alle Informationen dazu für Sie zusammengefasst.

Bei der Erdgasverbrennung entstehen je verbrauchter Kilowattstunde ca. 200 g CO2 Emissionen. 

BeispielJahresverbrauchVerbesserte CO2-Bilanz pro Jahr
Einfamilienhaus20.000 kWh- 4 Tonnen
6-Familienhaus70.000 kWh- 14 Tonnen

Das Trinkwasser für die Einwohner von Werl wird mehrmals täglich im Labor im Wasserwerk  Fröndenberg-Warmen untersucht; die Ergebnisse werden einmal jährlich in einer Jahrestrinkwasseranalyse veröffentlicht.

Zusätzlich werden monatlich an vier unabhängigen Entnahmestellen (Wickeder Straße, Probst-Hamm-Weg, Grafenstraße, Hammer Straße) im Netzgebiet von dem Hygiene Institut des Ruhrgebiets e. V. Wasserproben entnommen und nach der Trinkwasserverordnung untersucht.

Ständige Kontrollen und Messungen garantieren gleichbleibend gute Trinkwasserqualität. Das natürlich gereinigte „Werler Trinkwasser“ kann bedenkenlos getrunken werden. 

Die Analyseergebnisse finden Sie auf der Trinkwasserseite.

Das durch die Stadtwerke Werl GmbH verteilte Trinkwasser liegt mit einer Gesamthärte von ca. 1,4 mmol/l im Härtebereich weich.

Härtebereichmmol/l *°dH **
weichweniger als 1,5weniger als 8,4
mittel1,5 bis 2,58,4 bis 14
hartmehr 2,5mehr als 14

*  Millimol Calciumcarbonat je Liter
** Grad Deutsche Härte (veraltete Bezeichnung)

Kalzium- und Magnesiumverbindungen sind entscheidend für die Härte des Wassers. Sie werden allgemein als Kalk bezeichnet. Die Wasserhärte hängt von der geologischen Beschaffenheit des Untergrundes ab, aus dem das Wasser gefördert wird. Das Grundwasser löst Stoffe aus den Erdschichten, durch die es fließt. Deshalb unterscheidet sich die Härte des Trinkwassers je nach Herkunftsgebiet.

Die Härte wurde früher in Grad deutscher Härte (°dH) gemessen. Diese Bezeichnung ist mittlerweile veraltet. Heute wird die Gesamthärte in Millimol Kalzium und Magnesium pro Liter angegeben: Ein Millimol entspricht 40 Milligramm Kalzium (7,14 mg Calcium oder 4,28 mg Magnesium entsprechen 1°dH). 

Das Trinkwasser enthält viele wichtige Spurenelemente und Mineralien. Kalzium und Magnesium sind für den menschlichen Knochenbau und die Blutgerinnung wichtig. Stark kalkhaltiges Wasser ist zwar nicht gesundheitsschädlich, trotzdem ist sehr hartes Trinkwasser aus technischer Sicht nicht wünschenswert: Kalkablagerungen sind nicht nur unschön, sie beeinträchtigen die Lebensdauer und einwandfreies Funktionieren von Elektrogeräten und Warmwasserbereitern. Vor allem bei einer Erwärmung über 60°C setzt die Kalkabscheidung ein. Besonders betroffen sind also Bereiche in denen Warmwasser verwendet wird.

Dienstleistungen

Die eBox ist eine Wallbox – das heißt eine mobile Ladestation für zuhause. Mit der eBox, wahlweise mit integriertem Ladekabel und Typ 2 Kupplung oder Typ 2 Steckdose, richten Sie sich Ihre eigene Stromtankstelle zu Hause ein.

Sie nutzen bereits den Stromtarif Werler Strom oder Sie schließen einen Werler Strom Stromlieferungs-Vertrag neu mit den Stadtwerken Werl ab. Dann erhalten Sie jetzt als Werler Strom Kunde beim Kauf einer ebox pro Jahr 50 Euro Bonus (= insgesamt 150 Euro) als Gutschrift über Ihre Rechnung zurück.

  • Sie sind – oder werden – Stromkunde der Stadtwerke Werl.
  • Sie nutzen bereits den Stromtarif Werler Strom oder Sie schließen einen Werler Strom Stromlieferungs-Vertrag neu mit den Stadtwerken Werl ab. Als Werler Strom Kunde erhalten Sie pro Jahr 50 Euro Bonus (= insgesamt 150 Euro) als Gutschrift über Ihre Rechnung zurück.
  • Sie kaufen die eBox von Ihren Stadtwerken Werl zum Sonderpreis von 950,- Euro (brutto).
  • Sie erhalten von uns die Adressen von versierten Elektrofachbetrieben für die Installation.
  • Eine für alle: Kompatibel mit den meisten E-Fahrzeug-Modellen.
  • Immer im Blick: Ladestatus per LED.
  • Automatisch verriegelte Steckverbindung.
  • Wahlweise mit integriertem Ladekabel und Typ 2 Kupplung oder Typ 2 Steckdose.
  • Platzsparend und einfach zu montieren (H x B x T: 272 x 221 x 116 mm).
  • Einfach in bestehende Hausinstallation zu integrieren.
  • Made in Germany.
  • Eine für alle: Kompatibel mit den meisten E-Fahrzeug-Modellen.
  • Immer im Blick: Ladestatus per LED.
  • Automatisch verriegelte Steckverbindung.
  • Mit integriertem Ladekabel und Typ 2 Kupplung. Länge 5 Meter.
  • Platzsparend und einfach zu montieren (H x B x T: 290 x 290 x 120 mm).
  • Einfach in bestehende Hausinstallation zu integrieren.
  • Made in Germany.
  • Verbindungsapp My Honda+
  • Lederlenkrad /Beheizbares Lenkrad
  • Multiinformationsdisplay (i-MID)
  • Türgriffe - automatisch ausklappbar
  • Elektrisch einklappbare Außenspiegel
  • Kamerabasierte Aussenspiegel
  • Honda Parking Pilot (Einparken ohne Eingreifen des Fahrers)
  • Erweitertes Honda Sensing
  • 230-Volt-Steckdose unterhalb der Armaturentafel
  • One-Pedal-Driving
  • Panorama-Glasdach
  • 58 kWh-Batterie
  • Radio “Ready 2 Discover”
  • digitalen Radioempfang DAB+
  • Sprachbedienung 
  • Elektrisch einklappbare Außenspiegel
  • Multifunktionslenkrad mit Touch-Bedienung
  • Apple CarPlay und Android Auto
  • Verkehrszeichenerkennung
  • LED-Scheinwerfer
  • Einparkhilfen vorn und hinten
  • Telefonschnittstelle mit induktiver Ladefunktion
  • beheizbare Vordersitze
  • adaptiven Tempomat 
  • beleuchtetes Ablagefach in der Mittelkonsole

Der Honda e ist das meistverkaufte Elektroauto Deutschlands mit einer Maximalreichweite von 150 Kilometern.

Melden Sie sich einfach telefonisch bei uns oder schreiben Sie uns eine Mail.

Der VW ID.3 ist eine neue, dynamische Ära in der Welt der Elektromobilität mit einer Maximalreichweite von 400 Kilometern.

Melden Sie sich einfach telefonisch bei uns oder schreiben Sie uns eine Mail.

Der smart EQ ist folgendermaßen ausgestattet:

  • Elektromotor mit 60 kW (82 PS)
  • Hochvoltbatterie mit 8 Jahren Garantie (bis 100.000 km)
  • 4,6 kW Bordlader (optional 22 kW Bordlader
  • Cool & Audio-Paket*
  • Aktiver Bremsassistent
  • Fünf Airbags
  • ABS und ESP
  • Elektrische Fensterheber und Seitenspiegel (beheizbar)
  • Tempomat, Berganfahrhilfe und Seitenwindassistent
  • Multifunktionslenkrad
  • Höhenverstellbarer Fahrersitz und Sitzheizung vorne
  • Ablage Paket
  • Ganzjahresreifen
  • Vorklimatisierung per App

*Das Cool & Audio-Paket bietet Ihnen unter anderem diese Funktionen: Klimatisierungsautomatik mit automatischer Temperaturregelung und Kom-bifilter mit Aktivkohle  | smart Audio-System mit AUX-/USB-Schnittstelle, Bluetooth®-Schnittstelle mit Freisprecheinrichtung, Audio Streaming für Musikübertragung.

Ihre Stadtwerke Werl bieten die Leasingaktion zusammen mit dem smart Center in Soest an. Hier können Sie die Modelle ansehen und nach Absprache Probe fahren:

Senger Südwestfalen GmbH 
Autorisierter smart Verkauf 
Vorhelmer Straße 68  
59269 Beckum
Ihr Ansprechpartner: Moritz Matthes 
Tel.: 02521 84085231
E-Mail: moritz.matthes@auto-senger.de

Zum Laden Ihres smart EQ fortwo oder forfour haben Sie verschiedene Möglichkeiten. 

  1. An den Ladesäulen in Werl und Umgebung. 
  2. An jeder gewöhnlichen Haushaltssteckdose. 
  3. An Ihrer „e-Tankstelle“ zuhause. Mit der innogy eBox laden Sie 5-mal schneller als an einer Haushaltssteckdose. Ihre Stadtwerke Werl unterstützen Sie: Wir bieten Ihnen die eBox für 950,– Euro an. Zudem empfehlen wir Ihnen einen Elektrofachbetrieb für die Installation. Und wir fördern es mit 150 Euro Bonus.

Wir fördern den Umstieg auf ein Elektrofahrzeug im Rahmen der Leasingaktion für die neuen Elektromodelle von smart mit einer jährlichen Strom-Gutschrift. Für mehr Informationen dazu laden Sie sich den „Flyer e-smart“ auf der e-smart Seite herunter. Dort finden Sie auch den Förderungsantrag.

Der Tankvorgang selbst dauert nicht länger als bei herkömmlichen Benzin- oder Dieselfahrzeugen und ist sehr ähnlich. Getankt wird nicht mit einer Zapfpistole sondern mit einer Füllkupplung. Diese wird auf den am Tank befindlichen Stutzen aufgesetzt und niedergedrückt, bis der Schnappverschluss einrastet. 

Nein. Der Tankstutzen für Erdgas ist nicht mit dem Befüllsystem für Flüssiggas kompatibel. Es sind ganz bewusst unterschiedliche Systeme gewählt worden, um ein Verwechseln zu vermeiden. Sperrvorrichtungen an den Erdgaszapfsäulen gewährleisten zusätzlich, dass nur bei völlig korrektem Einrasten des Tankstutzens der Tankvorgang in Gang gesetzt wird. 

Aufgrund der dichten Verbindung zwischen Füllkupplung und Füllstutzen kann kein Erdgas entweichen, womit Erdgastanken die saubere Alternative zum Diesel- oder Benzintanken ist. Nachhaltige Geruchseindringung in die Kleidung oder Beschädigungen des Autolackes treten nicht auf. 

Kundencenter Informationen

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

Bitte beachten Sie, dass unser Kundencenter vom 24.12.2024 bis zum 01.01.2025 weder persönlich noch telefonisch vor Ort besetzt ist. In dringenden Fällen beachten Sie bitte folgende Kontaktmöglichkeiten auf der Folgeseite.

Ab dem 02.01.2025 sind wir wie gewohnt wieder für Sie da.

Kontaktmöglichkeiten auch während der Feiertage

Bei Störungen (Gas/Wasser): (02922) 985-111
Bei Störungen (Strom): (02922) 985-222

Vielen Dank für Ihr Verständnis und schöne Feiertage!
Ihre Stadtwerke Werl GmbH

Sie haben einen Verbrauch von mindestens 80.000 kWh?

In diesem Fall würden wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot erstellen. Melden Sie sich dazu einfach per Telefon oder E-Mail.

Ansprechpartner:
Herr Ralf Lülf
Leiter Sondervertragskunden

Telefon: 0 29 22 / 985-136
Telefax: 0 29 22 / 985-102

Sie haben einen Verbrauch von mindestens 500.000 kWh?

In diesem Fall würden wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot erstellen. Melden Sie sich dazu einfach per Telefon oder E-Mail.

Ansprechpartner:
Herr Ralf Lülf
Leiter Sondervertragskunden

Telefon: 0 29 22 / 985-136
Telefax: 0 29 22 / 985-102