Grund- und Ersatzversorgung
§ 36 EnWG – Grundversorgungspflicht
Die Stadtwerke Werl GmbH beliefern als Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden* in dem Netzgebiet Werl mit Elektrizität. Auf dieser Grundlage wurden die Stadtwerke Werl GmbH bis zum 30.06.2027 als Grundversorger gemäß § 36 (2) EnWG festgestellt.
* Haushaltsksunden sind nach § 3 Nr. 22 EnWG
- Kunden im Haushalt, ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch
- Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereichen tätig sind und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt.
Für die Belieferung im Wege der Grundversorgung gelten die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NAV, StromGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.
§ 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie
Für die Belieferung im Wege der Ersatzversorgung gelten ebenfalls die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NAV, StromGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.